§ 11 GKM-V (weggefallen)

Großkreditmeldungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 11 GKM-V (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2007
§ 11 GKM-V (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

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