§ 10 GKM-V (weggefallen)

Großkreditmeldungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank

§ 10 GKM-V. (1weggefallen) Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 75 Abs. 3 BWG haben für Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und Gruppen verbundener Kunden gemäß § 27 Absseit 01.01.2008 weggefallen. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG zu enthalten:

1.

Die Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;

2.

die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.

(2) Werden in eine Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 auch Kreditnehmer einbezogen, die einer Gruppe verbundener Kunden ausschließlich auf Grund des § 27 Abs. 4 Z 2 BWG angehören, ist dies gesondert anzumerken.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2007
Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank

§ 10 GKM-V. (1weggefallen) Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 75 Abs. 3 BWG haben für Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und Gruppen verbundener Kunden gemäß § 27 Absseit 01.01.2008 weggefallen. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG zu enthalten:

1.

Die Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;

2.

die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.

(2) Werden in eine Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 auch Kreditnehmer einbezogen, die einer Gruppe verbundener Kunden ausschließlich auf Grund des § 27 Abs. 4 Z 2 BWG angehören, ist dies gesondert anzumerken.

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