Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 9 GKM-V. (1weggefallen) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erfolgenseit 01.01.2008 weggefallen. Diese müssen bestimmten, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers übermitteln, soweit sichergestellt ist, daß diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 übersandt werden.
§ 9 GKM-V. (1weggefallen) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erfolgenseit 01.01.2008 weggefallen. Diese müssen bestimmten, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers übermitteln, soweit sichergestellt ist, daß diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 übersandt werden.