§ 9 GKM-V (weggefallen)

Großkreditmeldungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Form der Meldungen

§ 9 GKM-V. (1weggefallen) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erfolgenseit 01.01.2008 weggefallen. Diese müssen bestimmten, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers übermitteln, soweit sichergestellt ist, daß diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 übersandt werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.2007
Form der Meldungen

§ 9 GKM-V. (1weggefallen) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erfolgenseit 01.01.2008 weggefallen. Diese müssen bestimmten, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers übermitteln, soweit sichergestellt ist, daß diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 übersandt werden.

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