§ 8 GKM-V (weggefallen)

Großkreditmeldungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Meldepflicht, Zeitpunkt der Meldungen

§ 8 GKM-V. (1weggefallen) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der Betrag insgesamt mindestens 350 000 Euro oder den entsprechenden Eurogegenwert in Euro beträgtseit 01.01.2008 weggefallen. Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Euro umzurechnen.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder; ebenso die durch Bund und Länder erfolgten Ausnützungen.

(3) Meldestichtag ist jeweils der Monatsultimo, die Meldungen sind der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am zehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
Meldepflicht, Zeitpunkt der Meldungen

§ 8 GKM-V. (1weggefallen) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der Betrag insgesamt mindestens 350 000 Euro oder den entsprechenden Eurogegenwert in Euro beträgtseit 01.01.2008 weggefallen. Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Euro umzurechnen.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder; ebenso die durch Bund und Länder erfolgten Ausnützungen.

(3) Meldestichtag ist jeweils der Monatsultimo, die Meldungen sind der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am zehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

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