§ 4 GKM-V (weggefallen)

Großkreditmeldungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Kreditrahmen

§ 4 GKM-V. (1weggefallen) Ein Kreditrahmen ist die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe bekanntgegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm (ihr) Kredite gewährt werdenseit 01.01.2008 weggefallen.

(2) Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart, daß er in mehreren Kreditarten des § 2 Abs. 1 ausgenützt werden kann, so ist er unter jener Kreditart (Kreditarten) zu melden, in der (denen) die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
Kreditrahmen

§ 4 GKM-V. (1weggefallen) Ein Kreditrahmen ist die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe bekanntgegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm (ihr) Kredite gewährt werdenseit 01.01.2008 weggefallen.

(2) Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart, daß er in mehreren Kreditarten des § 2 Abs. 1 ausgenützt werden kann, so ist er unter jener Kreditart (Kreditarten) zu melden, in der (denen) die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.

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