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§ 1 GKM-V. (1weggefallen) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstattenseit 01.01.2008 weggefallen. Meldepflichtige Institute sind:
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(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
§ 1 GKM-V. (1weggefallen) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstattenseit 01.01.2008 weggefallen. Meldepflichtige Institute sind:
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(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.