§ 1 GKM-V (weggefallen)

Großkreditmeldungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Meldepflichtige Institute

§ 1 GKM-V. (1weggefallen) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstattenseit 01.01.2008 weggefallen. Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;

2.

Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;

3.

Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2

VAG;

4.

Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;

5.

Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;

6.

Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.

(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.

(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.02.1997 bis 31.12.2007
Meldepflichtige Institute

§ 1 GKM-V. (1weggefallen) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstattenseit 01.01.2008 weggefallen. Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;

2.

Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;

3.

Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2

VAG;

4.

Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;

5.

Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;

6.

Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.

(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.

(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.

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