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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die gemäß §§ 1 bis 54 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.
(2) Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
(1) Die gemäß §§ 1 bis 54 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.
(2) Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.