§ 3 JKAB-V (weggefallen)

Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Kreditinstitute, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG§ 3 JKAB-V betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedernseit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 12.12.2014 bis 31.12.2021
Kreditinstitute, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG§ 3 JKAB-V betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedernseit 31.12.2021 weggefallen.

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