Anl. 2 BKVO ANHANG II

Beikostverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.12.9999

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.

Proteine

1.1.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der

Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muß

-

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

insgesamt mindestens 40% des Gesamtproduktgewichts

betragen;

-

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

insgesamt betragen;

-

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

1.2.

Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß,

unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht

ist oder nicht,

-

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 10% des Gesamtproduktgewichts betragen;

-

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen;

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

insgesamt betragen;

-

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

1.3.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an

erster Stelle, so muß unabhängig davon, ob das Produkt als

Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht

-

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 8% des Gesamtproduktgewichts betragen;

-

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

insgesamt betragen;

-

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

-

der Gesamtgehalt des Produktes an Protein jeglicher Art

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.3.a

Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der

Produktbezeichnung eines nicht süßen Produktes erwähnt

ist, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit

aufgemacht ist oder nicht, so

muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten

mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

muss der Gehalt des Produktes an Protein aus allen

Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ

(3 g/100 kcal) betragen.

1.4.

Wird das Produkt auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet,

sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der
Produktbezeichnung nicht erwähnt, muß der
Gesamtproteingehalt des Produktes aus allen Quellen
mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.5.

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zurherkömmliche Eiweißquellen jedoch in der

Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und
nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2.

KohlenhydrateProduktbezeichnung nicht erwähnt, muß der

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und NektarGesamtproteingehalt des Produktes aus Obstallen Quellen

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4.a

Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht

sind, gelten nicht die Anforderungen der Z 1.1 bis 1.4.

1.4.b

und GemüseSüßspeisen, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddingsbei denen in der Produktbezeichnung

Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind,

müssen mindestens 0,5 g Milchprotein/100 kJ (2,2 g

Milchprotein/100 kcal) enthalten. Alle anderen Süßspeisen

darf höchstens folgende Werte erreichen:sind von den Anforderungen der Z 1.1 bis 1.4

- 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der
Grundlage von Gemüsesaft;
- 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf
deren Grundlage hergestellten Getränken;
- 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;
- 25 g/100 g bei Desserts und Puddings;
- 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch
zubereitet sind.

3.

Fettausgenommen.

1.5.

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur

3.1.

Für Produkte gemäß 1.1 dieses Anhangs gilt:Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und

Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der
Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an
erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen
Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ 6 g/100 kcal) betragen.

nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2.

Kohlenhydrate

3.2.

Bei allen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produktes anDer Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst

und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings

Fett aus allen Quellendarf höchstens 1,1 g/100 kJfolgende Werte erreichen:

(4,5 g/100 kcal) betragen.

4.

Natrium

10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der

4.1.

Der Natriumgehalt des Fertigproduktes darf höchstens

Grundlage von Gemüsesaft;

48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) bzw. höchstens
200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der
Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt
höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf

deren Grundlage hergestellten Getränken;

20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;

25 g/100 g bei Desserts und Puddings;

4.2.

Obstspeisen, Desserts und Pudding dürfen, außer für

5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch

technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt

werden.

zubereitet sind.

53.

VitamineFett

Vitamin C

3.1.

Für Produkte gemäß 1.1 dieses Anhangs gilt:

Bei Fruchtsaft, FuchtnektarSind Fleisch oder Gemüsesaft mußKäse die einzigen in der

Gehalt an Vitamin C des Fertigproduktes mindestens

Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an

erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen

6 mgQuellen höchstens 1,4 g/100 kJ (25 mg6 g/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.

Vitamin A
Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des Fertigproduktes mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg RE/10 kcal) 1) betragen.

3.2.

Anderer BeikostBei allen Produkten darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.der Gesamtgehalt des Produktes an

Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ

(4,5 g/100 kcal) betragen.

4.

Vitamin DNatrium

4.1.

Der Natriumgehalt des Fertigproduktes darf höchstens

48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) bzw. höchstens

200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der

Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt

höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2.

Obstspeisen, Desserts und Pudding dürfen, außer für

technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt

werden.

5.

Vitamine

Vitamin C

Bei Fruchtsaft, Fuchtnektar oder Gemüsesaft muß der

Gehalt an Vitamin C des Fertigproduktes mindestens

6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.

Vitamin A

Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des

Fertigproduktes mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg

RE/10 kcal) 1) betragen.

Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

Vitamin D

Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

_______________________

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

Stand vor dem 30.06.1999

In Kraft vom 29.04.1998 bis 30.06.1999

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.

Proteine

1.1.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der

Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muß

-

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

insgesamt mindestens 40% des Gesamtproduktgewichts

betragen;

-

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

insgesamt betragen;

-

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

1.2.

Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß,

unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht

ist oder nicht,

-

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 10% des Gesamtproduktgewichts betragen;

-

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen;

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

insgesamt betragen;

-

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

1.3.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an

erster Stelle, so muß unabhängig davon, ob das Produkt als

Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht

-

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 8% des Gesamtproduktgewichts betragen;

-

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

insgesamt betragen;

-

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

-

der Gesamtgehalt des Produktes an Protein jeglicher Art

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.3.a

Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der

Produktbezeichnung eines nicht süßen Produktes erwähnt

ist, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit

aufgemacht ist oder nicht, so

muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten

mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

muss der Gehalt des Produktes an Protein aus allen

Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ

(3 g/100 kcal) betragen.

1.4.

Wird das Produkt auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet,

sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der
Produktbezeichnung nicht erwähnt, muß der
Gesamtproteingehalt des Produktes aus allen Quellen
mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.5.

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zurherkömmliche Eiweißquellen jedoch in der

Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und
nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2.

KohlenhydrateProduktbezeichnung nicht erwähnt, muß der

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und NektarGesamtproteingehalt des Produktes aus Obstallen Quellen

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4.a

Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht

sind, gelten nicht die Anforderungen der Z 1.1 bis 1.4.

1.4.b

und GemüseSüßspeisen, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddingsbei denen in der Produktbezeichnung

Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind,

müssen mindestens 0,5 g Milchprotein/100 kJ (2,2 g

Milchprotein/100 kcal) enthalten. Alle anderen Süßspeisen

darf höchstens folgende Werte erreichen:sind von den Anforderungen der Z 1.1 bis 1.4

- 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der
Grundlage von Gemüsesaft;
- 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf
deren Grundlage hergestellten Getränken;
- 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;
- 25 g/100 g bei Desserts und Puddings;
- 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch
zubereitet sind.

3.

Fettausgenommen.

1.5.

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur

3.1.

Für Produkte gemäß 1.1 dieses Anhangs gilt:Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und

Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der
Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an
erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen
Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ 6 g/100 kcal) betragen.

nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2.

Kohlenhydrate

3.2.

Bei allen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produktes anDer Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst

und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings

Fett aus allen Quellendarf höchstens 1,1 g/100 kJfolgende Werte erreichen:

(4,5 g/100 kcal) betragen.

4.

Natrium

10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der

4.1.

Der Natriumgehalt des Fertigproduktes darf höchstens

Grundlage von Gemüsesaft;

48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) bzw. höchstens
200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der
Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt
höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf

deren Grundlage hergestellten Getränken;

20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;

25 g/100 g bei Desserts und Puddings;

4.2.

Obstspeisen, Desserts und Pudding dürfen, außer für

5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch

technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt

werden.

zubereitet sind.

53.

VitamineFett

Vitamin C

3.1.

Für Produkte gemäß 1.1 dieses Anhangs gilt:

Bei Fruchtsaft, FuchtnektarSind Fleisch oder Gemüsesaft mußKäse die einzigen in der

Gehalt an Vitamin C des Fertigproduktes mindestens

Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an

erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen

6 mgQuellen höchstens 1,4 g/100 kJ (25 mg6 g/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.

Vitamin A
Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des Fertigproduktes mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg RE/10 kcal) 1) betragen.

3.2.

Anderer BeikostBei allen Produkten darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.der Gesamtgehalt des Produktes an

Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ

(4,5 g/100 kcal) betragen.

4.

Vitamin DNatrium

4.1.

Der Natriumgehalt des Fertigproduktes darf höchstens

48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) bzw. höchstens

200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der

Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt

höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2.

Obstspeisen, Desserts und Pudding dürfen, außer für

technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt

werden.

5.

Vitamine

Vitamin C

Bei Fruchtsaft, Fuchtnektar oder Gemüsesaft muß der

Gehalt an Vitamin C des Fertigproduktes mindestens

6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.

Vitamin A

Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des

Fertigproduktes mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg

RE/10 kcal) 1) betragen.

Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

Vitamin D

Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

_______________________

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

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