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Getreidebeikost und andere Beikost, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht und bis 30. Juni 2000 in Verkehr belassen werden. Getreidebeikost und andere Beikost, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Beikostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998,, entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht und bis 30. Juni 2000 in Verkehr belassen werden.
Getreidebeikost und andere Beikost, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht und bis 30. Juni 2000 in Verkehr belassen werden. Getreidebeikost und andere Beikost, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Beikostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998,, entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht und bis 30. Juni 2000 in Verkehr belassen werden.