§ 4 BKVO

Beikostverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Kennzeichnung hat zusätzlich zuBei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, dürfen die in Anhang VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende - leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angebrachte - Angaben zu enthalten:Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse

a)1.

Einen Hinweis daraufdie in Tabelle 1 des Anhangs VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, ab welchem Alter das Lebensmittelwenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf. Für kein Lebensmittel darf das angegebene Alter unter vier Monaten liegen. Lebensmittel, die zur Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Empfehlungen von unabhängigen medizinischen Ernährungs- oder PharmazeutikexpertInnen oder sonstigen einschlägigen Fachleuten vorliegendes technischen Fortschritts zu überprüfen;

b)2.

Informationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheitdie in Tabelle 2 des Anhangs VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn das Alter, ab dem das Lebensmittel verwendet werden kann,ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter sechs Monaten liegt;Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.

c) den Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;
d) den durchschnittlichen Gehalt - ausgedrückt in Zahlen - an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;
e) erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

(2) Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten:Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

a)

Den durchschnittlichen Gehalt an den in Anhang IV angeführten Nährstoffen (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels, falls eine solche Angabe nicht unter Abs. 1 lit. d fällt;

b)

zusätzlich zu den Zahlenangaben Angaben über die in Anhang V enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe (ausgedrückt in den dort angegebenen Referenzwerten) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels, sofern der Gehalt mehr als 15% der Referenzwerte beträgt.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang VIII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.

Stand vor dem 30.05.2012

In Kraft vom 29.04.1998 bis 30.05.2012

(1) Die Kennzeichnung hat zusätzlich zuBei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, dürfen die in Anhang VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende - leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angebrachte - Angaben zu enthalten:Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse

a)1.

Einen Hinweis daraufdie in Tabelle 1 des Anhangs VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, ab welchem Alter das Lebensmittelwenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf. Für kein Lebensmittel darf das angegebene Alter unter vier Monaten liegen. Lebensmittel, die zur Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Empfehlungen von unabhängigen medizinischen Ernährungs- oder PharmazeutikexpertInnen oder sonstigen einschlägigen Fachleuten vorliegendes technischen Fortschritts zu überprüfen;

b)2.

Informationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheitdie in Tabelle 2 des Anhangs VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn das Alter, ab dem das Lebensmittel verwendet werden kann,ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter sechs Monaten liegt;Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.

c) den Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;
d) den durchschnittlichen Gehalt - ausgedrückt in Zahlen - an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;
e) erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

(2) Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten:Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

a)

Den durchschnittlichen Gehalt an den in Anhang IV angeführten Nährstoffen (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels, falls eine solche Angabe nicht unter Abs. 1 lit. d fällt;

b)

zusätzlich zu den Zahlenangaben Angaben über die in Anhang V enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe (ausgedrückt in den dort angegebenen Referenzwerten) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels, sofern der Gehalt mehr als 15% der Referenzwerte beträgt.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang VIII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.

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