§ 2 BKVO

Beikostverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.1998 bis 31.12.9999

Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.1998 bis 31.12.9999

Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

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