§ 13 FPG-DV

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

Schlussbestimmung

§ 13. (1) Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese Verordnung tritt mitbeträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. Jänner 2006 in Krafta bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.

(2) Mit AblaufDem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.

(4) Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des 31Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Dezember 2005 tretenDer Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.

1.

die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002;

2.

die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 827a/1995, und

3.

die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 409/1995,

außer Kraft.

Stand vor dem 12.06.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 12.06.2008

Schlussbestimmung

§ 13. (1) Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese Verordnung tritt mitbeträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. Jänner 2006 in Krafta bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.

(2) Mit AblaufDem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.

(4) Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des 31Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Dezember 2005 tretenDer Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.

1.

die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002;

2.

die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 827a/1995, und

3.

die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 409/1995,

außer Kraft.

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