§ 13 FPG-DV Hinterlegung von finanziellen Sicherheiten

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
Paragraph 13, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002;die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 364/2002;
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 827a/1995, unddie Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 827a aus 1995,, und
    3. 3.Ziffer 3die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 409/1995,die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1995,,
    außer Kraft.
  2. (1)Absatz einsDie Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 4,, 71 Absatz 2, Ziffer 3 und 77 Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,.
  3. (2)Absatz 2Dem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.
  4. (3)Absatz 3Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.
  5. (4)Absatz 4Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Der Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.

Stand vor dem 12.06.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 12.06.2008
Paragraph 13, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002;die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 364/2002;
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 827a/1995, unddie Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 827a aus 1995,, und
    3. 3.Ziffer 3die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 409/1995,die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1995,,
    außer Kraft.
  2. (1)Absatz einsDie Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 4,, 71 Absatz 2, Ziffer 3 und 77 Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,.
  3. (2)Absatz 2Dem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.
  4. (3)Absatz 3Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.
  5. (4)Absatz 4Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Der Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.

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