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Schlussbestimmung
§ 13. (1) Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese Verordnung tritt mitbeträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. Jänner 2006 in Krafta bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.
(2) Mit AblaufDem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.
(3) Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.
(4) Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des 31Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Dezember 2005 tretenDer Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.
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Schlussbestimmung
§ 13. (1) Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese Verordnung tritt mitbeträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. Jänner 2006 in Krafta bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.
(2) Mit AblaufDem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.
(3) Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.
(4) Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des 31Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Dezember 2005 tretenDer Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.
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