§ 9 FPG-DV Ausnahmen von der Visumspflicht im öffentlichen Interesse

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,
    1. 1.Ziffer einszu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
    2. 2.Ziffer 2während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.während der sie eine nach Ziffer eins, eingeladene Person begleiten.
  2. (2)Absatz 2Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
    1. 1.Ziffer einsals Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
    2. 2.Ziffer 2als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) nicht verlassen.
  3. (3)Absatz 3Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Visum, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 2, vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
  4. (4)Absatz 4Von der Visumspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsInhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
    2. 2.Ziffer 2Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    3. 3.Ziffer 3Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
    4. 4.Ziffer 4Inhaber von türkischen Spezialpässen und
    5. 5.Ziffer 5Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
  5. (5)Absatz 5Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener PersonengruppenLichtbildausweise für Personen, die in Österreich PrivilegienVorrechte und ImmunitätenBefreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung –LKVO), BGBl. II Nr. 60/2017BGBl. II Nr. 208/2021, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2017§ 3 LKVO sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach § 11 Abs. 1 FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener PersonengruppenLichtbildausweise für Personen, die in Österreich PrivilegienVorrechte und ImmunitätenBefreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung –LKVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60208 aus 20172021,, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2017,LKVO sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 31.08.2018 bis 25.05.2021
  1. (1)Absatz einsVon der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,
    1. 1.Ziffer einszu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
    2. 2.Ziffer 2während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.während der sie eine nach Ziffer eins, eingeladene Person begleiten.
  2. (2)Absatz 2Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
    1. 1.Ziffer einsals Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
    2. 2.Ziffer 2als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) nicht verlassen.
  3. (3)Absatz 3Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Visum, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 2, vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
  4. (4)Absatz 4Von der Visumspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsInhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
    2. 2.Ziffer 2Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    3. 3.Ziffer 3Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
    4. 4.Ziffer 4Inhaber von türkischen Spezialpässen und
    5. 5.Ziffer 5Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
  5. (5)Absatz 5Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener PersonengruppenLichtbildausweise für Personen, die in Österreich PrivilegienVorrechte und ImmunitätenBefreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung –LKVO), BGBl. II Nr. 60/2017BGBl. II Nr. 208/2021, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2017§ 3 LKVO sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach § 11 Abs. 1 FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener PersonengruppenLichtbildausweise für Personen, die in Österreich PrivilegienVorrechte und ImmunitätenBefreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung –LKVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60208 aus 20172021,, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2017,LKVO sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.

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