Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,
1. | zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder | |||||||||
2. | während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten. |
(2) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
1. | als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder | |||||||||
2. | als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen. |
(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Visum, wenn
1. | die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder | |||||||||
2. | die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann. |
(4) Von der Visumspflicht sind weiters ausgenommen:
1. | Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls; | |||||||||
2. | Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen; | |||||||||
3. | Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften; | |||||||||
4. | Inhaber von türkischen Spezialpässen und | |||||||||
5. | Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens. |
(5) Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener PersonengruppenLichtbildausweise für Personen, die in Österreich PrivilegienVorrechte und ImmunitätenBefreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung –LKVO), BGBl. II Nr. 60/2017BGBl. II Nr. 208/2021, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2017§ 3 LKVO sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach § 11 Abs. 1 FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.
(1) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,
1. | zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder | |||||||||
2. | während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten. |
(2) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
1. | als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder | |||||||||
2. | als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen. |
(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Visum, wenn
1. | die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder | |||||||||
2. | die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann. |
(4) Von der Visumspflicht sind weiters ausgenommen:
1. | Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls; | |||||||||
2. | Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen; | |||||||||
3. | Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften; | |||||||||
4. | Inhaber von türkischen Spezialpässen und | |||||||||
5. | Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens. |
(5) Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener PersonengruppenLichtbildausweise für Personen, die in Österreich PrivilegienVorrechte und ImmunitätenBefreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung –LKVO), BGBl. II Nr. 60/2017BGBl. II Nr. 208/2021, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2017§ 3 LKVO sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach § 11 Abs. 1 FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.