§ 8 FPG-DV Flugtransitvisum

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
    1. 1.Ziffer einsÄthiopien
    2. 2.Ziffer 2Afghanistan
    3. 3.Ziffer 3Bangladesch
    4. 4.Ziffer 4Eritrea
    5. 5.Ziffer 5Ghana
    6. 6.Ziffer 6Irak
    7. 7.Ziffer 7Iran
    8. 8.Ziffer 8Nigeria
    9. 9.Ziffer 9Pakistan
    10. 10.Ziffer 10Somalia
    11. 11.Ziffer 11Sri Lanka
    12. 12.Ziffer 12Demokratische Republik Kongo
  2. (1a)Absatz eins aStaatsangehörige von Syrien brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum.
  3. (2)Absatz 2Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im BesitzDrittstaatsangehörige gemäß Absatz eins, benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
    1. 1.Ziffer einseines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
    2. 2.Ziffer 2eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) odereines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) oder
    3. 3.Ziffer 3eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.
§ 8.Paragraph 8,

Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit. Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Artikel 3, Absatz 2, Visakodex (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22, FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.03.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
    1. 1.Ziffer einsÄthiopien
    2. 2.Ziffer 2Afghanistan
    3. 3.Ziffer 3Bangladesch
    4. 4.Ziffer 4Eritrea
    5. 5.Ziffer 5Ghana
    6. 6.Ziffer 6Irak
    7. 7.Ziffer 7Iran
    8. 8.Ziffer 8Nigeria
    9. 9.Ziffer 9Pakistan
    10. 10.Ziffer 10Somalia
    11. 11.Ziffer 11Sri Lanka
    12. 12.Ziffer 12Demokratische Republik Kongo
  2. (1a)Absatz eins aStaatsangehörige von Syrien brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum.
  3. (2)Absatz 2Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im BesitzDrittstaatsangehörige gemäß Absatz eins, benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
    1. 1.Ziffer einseines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
    2. 2.Ziffer 2eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) odereines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) oder
    3. 3.Ziffer 3eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.
§ 8.Paragraph 8,

Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit. Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Artikel 3, Absatz 2, Visakodex (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22, FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit.

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