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(1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
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(1a) Staatsangehörige von Syrien brauchenbenötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein FlugtransitvisumFlughafentransit.
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(1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
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(1a) Staatsangehörige von Syrien brauchenbenötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein FlugtransitvisumFlughafentransit.
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