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(1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006 S. 23,Die für die Dauer einer Reise ausgenommen,Antragstellung gemäß § 24a Abs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.
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(2) VonUrkunden und Nachweise gemäß § 6, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, dieVertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
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(3) Teilnehmer an Schulreisen mit WohnsitzDie Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß § 7 auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß § 7, die nicht in einem anderen Mitgliedstaatdeutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wennZentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.
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(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
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(1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006 S. 23,Die für die Dauer einer Reise ausgenommen,Antragstellung gemäß § 24a Abs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.
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(2) VonUrkunden und Nachweise gemäß § 6, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, dieVertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
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(3) Teilnehmer an Schulreisen mit WohnsitzDie Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß § 7 auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß § 7, die nicht in einem anderen Mitgliedstaatdeutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wennZentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.
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(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
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