§ 5 FPG-DV Form der Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006 S. 23, für die Dauer einer Reise ausgenommen,Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006 Sitzung 23, für die Dauer einer Reise ausgenommen,
    1. 1.Ziffer einszu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
    2. 2.Ziffer 2während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.während der sie eine nach Ziffer eins, eingeladene Person begleiten.
  2. (2)Absatz 2Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
    1. 1.Ziffer einsals Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
    2. 2.Ziffer 2als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) nicht verlassen.
  3. (3)Absatz 3Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 2, vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
  4. (4)Absatz 4Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsInhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
    2. 2.Ziffer 2Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    3. 3.Ziffer 3Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
    4. 4.Ziffer 4Inhaber von türkischen Spezialpässen und
    5. 5.Ziffer 5Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
  5. (1)Absatz einsDie für die Antragstellung gemäß § 24a Abs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.Die für die Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.
  6. (2)Absatz 2Urkunden und Nachweise gemäß § 6, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 6,, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
  7. (3)Absatz 3Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß § 7 auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß § 7, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 7, auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 7,, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 13.06.2008 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsVon der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006 S. 23, für die Dauer einer Reise ausgenommen,Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006 Sitzung 23, für die Dauer einer Reise ausgenommen,
    1. 1.Ziffer einszu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
    2. 2.Ziffer 2während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.während der sie eine nach Ziffer eins, eingeladene Person begleiten.
  2. (2)Absatz 2Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
    1. 1.Ziffer einsals Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
    2. 2.Ziffer 2als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) nicht verlassen.
  3. (3)Absatz 3Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 2, vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
  4. (4)Absatz 4Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsInhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
    2. 2.Ziffer 2Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    3. 3.Ziffer 3Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
    4. 4.Ziffer 4Inhaber von türkischen Spezialpässen und
    5. 5.Ziffer 5Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
  5. (1)Absatz einsDie für die Antragstellung gemäß § 24a Abs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.Die für die Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.
  6. (2)Absatz 2Urkunden und Nachweise gemäß § 6, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 6,, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
  7. (3)Absatz 3Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß § 7 auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß § 7, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 7, auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 7,, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.

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