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(2) Für jene Werte, welche für den Zeitraum eines Jahres erhoben werden (Monatswerte/Jahreserhebung, Jahreswerte/Jahreserhebung), ist für die Meldungsverpflichtung für das Jahr 2013 der Zeitraum von Kundmachung der Verordnung bis zum 31. Dezember maßgeblich.
(3) Die stichtagsbezogenen Angaben gemäß § 18 Z 1, 3 und 4 sind von den Verteilernetzbetreibern und gemäß § 19 Z 1 sind von den Versorgern für das Kalenderjahr 2013 zusätzlich zum Stichtag 1. März 2013 zu melden. Diese Meldung hat bis spätestens 15. April 2013 zu erfolgen.
(2) Für jene Werte, welche für den Zeitraum eines Jahres erhoben werden (Monatswerte/Jahreserhebung, Jahreswerte/Jahreserhebung), ist für die Meldungsverpflichtung für das Jahr 2013 der Zeitraum von Kundmachung der Verordnung bis zum 31. Dezember maßgeblich.
(3) Die stichtagsbezogenen Angaben gemäß § 18 Z 1, 3 und 4 sind von den Verteilernetzbetreibern und gemäß § 19 Z 1 sind von den Versorgern für das Kalenderjahr 2013 zusätzlich zum Stichtag 1. März 2013 zu melden. Diese Meldung hat bis spätestens 15. April 2013 zu erfolgen.