Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Daten gemäß §§ 15 bis 19 sind jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Daten gemäß § 15 Z 4 und 5 und § 18 Z 7 und 8. Diese sind bis jeweils spätestens 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
(3) Die Daten gemäß § 3 Z 4 und 5 und § 5 sind nach erfolgtem zweitem Clearing umgehend an die E-Control zu übermitteln.
(2) Die Daten gemäß §§ 15 bis 19 sind jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Daten gemäß § 15 Z 4 und 5 und § 18 Z 7 und 8. Diese sind bis jeweils spätestens 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
(3) Die Daten gemäß § 3 Z 4 und 5 und § 5 sind nach erfolgtem zweitem Clearing umgehend an die E-Control zu übermitteln.