Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(3) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege der E-Control zu übermitteln.
(2) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(3) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege der E-Control zu übermitteln.