§ 19 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 19,

Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Versorgern zu melden:

  1. 1.Ziffer einsAnzahl der versorgten Endverbraucher (Zählpunkte) je Kundengruppe und je Netzgebiet zum 31. Dezember 24 Uhr;
  2. 2.Ziffer 2Abgabemenge in kWh an versorgte Endverbraucher je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  3. 3.Ziffer 3Anzahl der Neukunden je Kundengruppe und je Netzgebiet, Versorgerwechsel sind je Kundengruppe und je Netzgebiet getrennt anzugeben;
  4. 4.Ziffer 4Anzahl der Kunden unter Berufung auf den Versorger letzter Instanz (Grundversorgung) gemäß § 124 GWG 2011 von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;Anzahl der Kunden unter Berufung auf den Versorger letzter Instanz (Grundversorgung) gemäß Paragraph 124, GWG 2011 von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  5. 5.Ziffer 5Anzahl der Abgänge von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  6. 6.Ziffer 6Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 je Kundengruppe und je Netzgebiet;Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  7. 7.Ziffer 7Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);
  8. 8.Ziffer 8Zahl der Endabrechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, nach Kundengruppen getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);
  9. 9.Ziffer 9Zahl der nicht leistungsgemessenen Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel auf Kundenwunsch stattgefunden hat.
§ 19 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
Paragraph 19,

Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Versorgern zu melden:

  1. 1.Ziffer einsAnzahl der versorgten Endverbraucher (Zählpunkte) je Kundengruppe und je Netzgebiet zum 31. Dezember 24 Uhr;
  2. 2.Ziffer 2Abgabemenge in kWh an versorgte Endverbraucher je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  3. 3.Ziffer 3Anzahl der Neukunden je Kundengruppe und je Netzgebiet, Versorgerwechsel sind je Kundengruppe und je Netzgebiet getrennt anzugeben;
  4. 4.Ziffer 4Anzahl der Kunden unter Berufung auf den Versorger letzter Instanz (Grundversorgung) gemäß § 124 GWG 2011 von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;Anzahl der Kunden unter Berufung auf den Versorger letzter Instanz (Grundversorgung) gemäß Paragraph 124, GWG 2011 von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  5. 5.Ziffer 5Anzahl der Abgänge von Endverbrauchern (Kunden) je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  6. 6.Ziffer 6Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 je Kundengruppe und je Netzgebiet;Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 je Kundengruppe und je Netzgebiet;
  7. 7.Ziffer 7Zahl der Endabrechnungen nach Kundengruppen, getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);
  8. 8.Ziffer 8Zahl der Endabrechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, nach Kundengruppen getrennt nach Energierechnungen und Gesamtrechnungen (Netz und Energie);
  9. 9.Ziffer 9Zahl der nicht leistungsgemessenen Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel auf Kundenwunsch stattgefunden hat.
§ 19 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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