§ 12 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

1.

Abgabe an Endverbraucher in kWh, in Summe und getrennt nach leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei Gaskraftwerke mit einer vertraglichen vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind, sowie nach Versorgern;

2.

Anzahl der Versorgerwechsel (gewechselte Zählpunkte) nach Netzebenen, Kundengruppen sowie Versorgern;

3.

Anzahl der Abschaltungen von Zählpunkten und die Anzahl der Wiederaufnahme der Belieferung nach Abschaltung, jeweils getrennt nach leistungs- und nicht leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei die Anzahl der Abschaltungen bei Aussetzung der Vertragsabwicklung und die Anzahl der Abschaltungen bei Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten getrennt anzugeben sind;

4.

Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt für leistungsgemessene und nicht leistungsgemessene Endverbraucher.

§ 12 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

1.

Abgabe an Endverbraucher in kWh, in Summe und getrennt nach leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei Gaskraftwerke mit einer vertraglichen vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind, sowie nach Versorgern;

2.

Anzahl der Versorgerwechsel (gewechselte Zählpunkte) nach Netzebenen, Kundengruppen sowie Versorgern;

3.

Anzahl der Abschaltungen von Zählpunkten und die Anzahl der Wiederaufnahme der Belieferung nach Abschaltung, jeweils getrennt nach leistungs- und nicht leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei die Anzahl der Abschaltungen bei Aussetzung der Vertragsabwicklung und die Anzahl der Abschaltungen bei Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten getrennt anzugeben sind;

4.

Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt für leistungsgemessene und nicht leistungsgemessene Endverbraucher.

§ 12 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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