§ 11 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind von den Einspeisern ausgenommen Einspeisern von biogenen Gasen zu melden:

1.

mengengewichteter durchschnittlicher Importpreis in Cent/kWh ohne Steuern und Abgaben nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;

2.

Importmenge in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;

3.

mengengewichteter durchschnittlicher Einkaufspreis in Cent/kWh beim Bezug von inländischen Produzenten nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt;

4.

Einkaufsmenge von inländischen Produzenten in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt.

§ 11 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind von den Einspeisern ausgenommen Einspeisern von biogenen Gasen zu melden:

1.

mengengewichteter durchschnittlicher Importpreis in Cent/kWh ohne Steuern und Abgaben nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;

2.

Importmenge in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;

3.

mengengewichteter durchschnittlicher Einkaufspreis in Cent/kWh beim Bezug von inländischen Produzenten nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt;

4.

Einkaufsmenge von inländischen Produzenten in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt.

§ 11 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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