§ 6 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren nach Marktgebieten für jeden Gastag zu melden:

1.

für Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 5 und 7 bzw. § 37 Abs. 5 und 7 GMMO-VO 2012 die täglichen Mengen der bilanziellen Ausgleichsenergie gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 in kWh/h nach Bilanzgruppen, getrennt nach Über- und Unterlieferung pro Gastag sowie die gemäß § 32 Abs. 3 bzw. § 44 Abs. GMMO-VO 2012 ermittelten marktbasierten Ausgleichsenergiepreise;

2.

für Netzbenutzer gemäß § 24 GMMO-VO 2012 die täglichen Mengen der bilanziellen Ausgleichsenergie gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 in kWh/h nach Bilanzgruppen, getrennt nach Über- und Unterlieferung pro Gastag sowie die gemäß § 32 Abs. 4 GMMO-VO 2012 ermittelten marktbasierten Ausgleichsenergiepreise.

§ 6 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren nach Marktgebieten für jeden Gastag zu melden:

1.

für Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 5 und 7 bzw. § 37 Abs. 5 und 7 GMMO-VO 2012 die täglichen Mengen der bilanziellen Ausgleichsenergie gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 in kWh/h nach Bilanzgruppen, getrennt nach Über- und Unterlieferung pro Gastag sowie die gemäß § 32 Abs. 3 bzw. § 44 Abs. GMMO-VO 2012 ermittelten marktbasierten Ausgleichsenergiepreise;

2.

für Netzbenutzer gemäß § 24 GMMO-VO 2012 die täglichen Mengen der bilanziellen Ausgleichsenergie gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 in kWh/h nach Bilanzgruppen, getrennt nach Über- und Unterlieferung pro Gastag sowie die gemäß § 32 Abs. 4 GMMO-VO 2012 ermittelten marktbasierten Ausgleichsenergiepreise.

§ 6 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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