§ 5 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren nach Marktgebieten als stündliche Werte zu melden:

1.

Physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über Virtuellen Handelspunkt (Börse): jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte in MWh/h und jeweiliger Preis des Ausgleichsenergieprodukts in Euro/MWh pro Stunde und Gastag, getrennt nach Kauf und Verkauf;

2.

Physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über Merit Order Liste:

a.

Ausgleichsenergie-Angebote in MWh/h und Euro/MWh nach Ausgleichsenergieanbieter, getrennt nach Kauf und Verkauf;

b.

Abrufmengen der physikalischen Ausgleichsenergie in MWh/h und Euro/MWh nach Ausgleichsenergieanbieter, getrennt nach Kauf und Verkauf;

3.

Clearingpreis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;

4.

Für Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 6 bzw. § 37 Abs. 6 GMMO-VO 2012 die stündliche Mengen der bilanziellen Ausgleichsenergie gem. § 7 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 in kWh/h nach Bilanzgruppen, getrennt nach Über- und Unterlieferung sowie die gem. § 32 Abs. 2 bzw. § 44 Abs. 3 GMMO-VO 2012 ermittelten marktbasierten Ausgleichsenergiepreise in Eur/MWh;

5.

Bezugsmengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet in MWh;

6.

gesamte Abgabe an Endverbraucher sowie jeweils an die Netzverlustbilanzgruppen jeweils getrennt nach Bilanzgruppen in MWh;

7.

Netzübergabemengen der Netzbetreiber in MWh.

§ 5 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren nach Marktgebieten als stündliche Werte zu melden:

1.

Physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über Virtuellen Handelspunkt (Börse): jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte in MWh/h und jeweiliger Preis des Ausgleichsenergieprodukts in Euro/MWh pro Stunde und Gastag, getrennt nach Kauf und Verkauf;

2.

Physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über Merit Order Liste:

a.

Ausgleichsenergie-Angebote in MWh/h und Euro/MWh nach Ausgleichsenergieanbieter, getrennt nach Kauf und Verkauf;

b.

Abrufmengen der physikalischen Ausgleichsenergie in MWh/h und Euro/MWh nach Ausgleichsenergieanbieter, getrennt nach Kauf und Verkauf;

3.

Clearingpreis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;

4.

Für Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 6 bzw. § 37 Abs. 6 GMMO-VO 2012 die stündliche Mengen der bilanziellen Ausgleichsenergie gem. § 7 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 in kWh/h nach Bilanzgruppen, getrennt nach Über- und Unterlieferung sowie die gem. § 32 Abs. 2 bzw. § 44 Abs. 3 GMMO-VO 2012 ermittelten marktbasierten Ausgleichsenergiepreise in Eur/MWh;

5.

Bezugsmengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet in MWh;

6.

gesamte Abgabe an Endverbraucher sowie jeweils an die Netzverlustbilanzgruppen jeweils getrennt nach Bilanzgruppen in MWh;

7.

Netzübergabemengen der Netzbetreiber in MWh.

§ 5 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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