§ 4 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager als stündliche Werte zu melden:

1.

Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für die Grenzkopplungspunkte auf Verteilernetzebene:

a.

die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;

b.

die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;

c.

die gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt;

d.

die tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h;

2.

das Volumen des nutzbaren Netzpuffers (Linepack) im Verteilergebiet in kWh;

3.

Verteilergebietsdelta in kWh/h.

§ 4 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager als stündliche Werte zu melden:

1.

Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für die Grenzkopplungspunkte auf Verteilernetzebene:

a.

die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;

b.

die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;

c.

die gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt;

d.

die tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h;

2.

das Volumen des nutzbaren Netzpuffers (Linepack) im Verteilergebiet in kWh;

3.

Verteilergebietsdelta in kWh/h.

§ 4 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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