§ 3 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 3 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.Paragraph 3,

Jeweils für den Zeitraum des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager im Marktgebiet Ost als stündliche Werte pro Gastag zu melden:

  1. 1.Ziffer einsNetzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für alle maßgeblichen Punkte der Fernleitungsnetze gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie für die Ein- und Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen gemäß § 74 Abs. 2 GWG 2011:Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für alle maßgeblichen Punkte der Fernleitungsnetze gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 36, sowie für die Ein- und Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GWG 2011:
    1. a.Litera adie maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;
    2. b.Litera bdie gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher Kapazität gemäß GMMO-VO 2012 und § 2 Abs. 1 Z 6 und § 2 Abs. 1 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 309/2012 idgF, und unterbrechbarer Kapazität;die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher Kapazität gemäß GMMO-VO 2012 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 2, Absatz eins, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, idgF, und unterbrechbarer Kapazität;
    3. c.Litera cdie gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;
    4. d.Litera ddie tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;
  2. 2.Ziffer 2Netzpuffer (Linepack) gem. § 29 Abs. 2 GMMO-VO 2012 in kWh;Netzpuffer (Linepack) gem. Paragraph 29, Absatz 2, GMMO-VO 2012 in kWh;
  3. 3.Ziffer 3Marktgebietssaldo gem. § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 in kWh/h;Marktgebietssaldo gem. Paragraph 26, Absatz 7, GMMO-VO 2012 in kWh/h;
  4. 4.Ziffer 4Ausgleichsenergiebeschaffung über Virtuellen Handelspunkt (Börse):
    1. a.Litera ajeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 4 GMMO-VO 2012 zum Ausgleich der Tagesunausgeglichenheiten einzelner Bilanzgruppen kauft oder verkauft, in kWh/h je Bilanzgruppe, getrennt nach Kauf und Verkauf;jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß Paragraph 26, Absatz 4, GMMO-VO 2012 zum Ausgleich der Tagesunausgeglichenheiten einzelner Bilanzgruppen kauft oder verkauft, in kWh/h je Bilanzgruppe, getrennt nach Kauf und Verkauf;
    2. b.Litera bjeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 für die untertätige Strukturierung kauft oder verkauft, in kWh/h und der jeweilige Preis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß Paragraph 26, Absatz 7, GMMO-VO 2012 für die untertätige Strukturierung kauft oder verkauft, in kWh/h und der jeweilige Preis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;
  5. 5.Ziffer 5Bilanzielle Ausgleichsenergie gemäß § 26 Abs. 6 Z 1 GMMO-VO 2012 je Bilanzgruppe, getrennt nach Überlieferung (positive Abweichung vom Fahrplan) und Unterlieferung (negative Abweichung vom Fahrplan) in kWh/h und Strukturierungsbeitrag in Euro/MWh.Bilanzielle Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins, GMMO-VO 2012 je Bilanzgruppe, getrennt nach Überlieferung (positive Abweichung vom Fahrplan) und Unterlieferung (negative Abweichung vom Fahrplan) in kWh/h und Strukturierungsbeitrag in Euro/MWh.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
§ 3 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.Paragraph 3,

Jeweils für den Zeitraum des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager im Marktgebiet Ost als stündliche Werte pro Gastag zu melden:

  1. 1.Ziffer einsNetzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für alle maßgeblichen Punkte der Fernleitungsnetze gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie für die Ein- und Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen gemäß § 74 Abs. 2 GWG 2011:Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für alle maßgeblichen Punkte der Fernleitungsnetze gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 36, sowie für die Ein- und Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GWG 2011:
    1. a.Litera adie maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;
    2. b.Litera bdie gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher Kapazität gemäß GMMO-VO 2012 und § 2 Abs. 1 Z 6 und § 2 Abs. 1 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 309/2012 idgF, und unterbrechbarer Kapazität;die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher Kapazität gemäß GMMO-VO 2012 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 2, Absatz eins, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, idgF, und unterbrechbarer Kapazität;
    3. c.Litera cdie gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;
    4. d.Litera ddie tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;
  2. 2.Ziffer 2Netzpuffer (Linepack) gem. § 29 Abs. 2 GMMO-VO 2012 in kWh;Netzpuffer (Linepack) gem. Paragraph 29, Absatz 2, GMMO-VO 2012 in kWh;
  3. 3.Ziffer 3Marktgebietssaldo gem. § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 in kWh/h;Marktgebietssaldo gem. Paragraph 26, Absatz 7, GMMO-VO 2012 in kWh/h;
  4. 4.Ziffer 4Ausgleichsenergiebeschaffung über Virtuellen Handelspunkt (Börse):
    1. a.Litera ajeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 4 GMMO-VO 2012 zum Ausgleich der Tagesunausgeglichenheiten einzelner Bilanzgruppen kauft oder verkauft, in kWh/h je Bilanzgruppe, getrennt nach Kauf und Verkauf;jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß Paragraph 26, Absatz 4, GMMO-VO 2012 zum Ausgleich der Tagesunausgeglichenheiten einzelner Bilanzgruppen kauft oder verkauft, in kWh/h je Bilanzgruppe, getrennt nach Kauf und Verkauf;
    2. b.Litera bjeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 für die untertätige Strukturierung kauft oder verkauft, in kWh/h und der jeweilige Preis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß Paragraph 26, Absatz 7, GMMO-VO 2012 für die untertätige Strukturierung kauft oder verkauft, in kWh/h und der jeweilige Preis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;
  5. 5.Ziffer 5Bilanzielle Ausgleichsenergie gemäß § 26 Abs. 6 Z 1 GMMO-VO 2012 je Bilanzgruppe, getrennt nach Überlieferung (positive Abweichung vom Fahrplan) und Unterlieferung (negative Abweichung vom Fahrplan) in kWh/h und Strukturierungsbeitrag in Euro/MWh.Bilanzielle Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins, GMMO-VO 2012 je Bilanzgruppe, getrennt nach Überlieferung (positive Abweichung vom Fahrplan) und Unterlieferung (negative Abweichung vom Fahrplan) in kWh/h und Strukturierungsbeitrag in Euro/MWh.

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