§ 3 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Jeweils für den Zeitraum des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager im Marktgebiet Ost als stündliche Werte pro Gastag zu melden:

1.

Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für alle maßgeblichen Punkte der Fernleitungsnetze gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie für die Ein- und Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen gemäß § 74 Abs. 2 GWG 2011:

a.

die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;

b.

die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher Kapazität gemäß GMMO-VO 2012 und § 2 Abs. 1 Z 6 und § 2 Abs. 1 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 309/2012 idgF, und unterbrechbarer Kapazität;

c.

die gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;

d.

die tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;

2.

Netzpuffer (Linepack) gem. § 29 Abs. 2 GMMO-VO 2012 in kWh;

3.

Marktgebietssaldo gem. § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 in kWh/h;

4.

Ausgleichsenergiebeschaffung über Virtuellen Handelspunkt (Börse):

a.

jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 4 GMMO-VO 2012 zum Ausgleich der Tagesunausgeglichenheiten einzelner Bilanzgruppen kauft oder verkauft, in kWh/h je Bilanzgruppe, getrennt nach Kauf und Verkauf;

b.

jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 für die untertätige Strukturierung kauft oder verkauft, in kWh/h und der jeweilige Preis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;

5.

Bilanzielle Ausgleichsenergie gemäß § 26 Abs. 6 Z 1 GMMO-VO 2012 je Bilanzgruppe, getrennt nach Überlieferung (positive Abweichung vom Fahrplan) und Unterlieferung (negative Abweichung vom Fahrplan) in kWh/h und Strukturierungsbeitrag in Euro/MWh.

§ 3 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
Jeweils für den Zeitraum des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager im Marktgebiet Ost als stündliche Werte pro Gastag zu melden:

1.

Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für alle maßgeblichen Punkte der Fernleitungsnetze gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie für die Ein- und Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen gemäß § 74 Abs. 2 GWG 2011:

a.

die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;

b.

die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher Kapazität gemäß GMMO-VO 2012 und § 2 Abs. 1 Z 6 und § 2 Abs. 1 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 309/2012 idgF, und unterbrechbarer Kapazität;

c.

die gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;

d.

die tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;

2.

Netzpuffer (Linepack) gem. § 29 Abs. 2 GMMO-VO 2012 in kWh;

3.

Marktgebietssaldo gem. § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 in kWh/h;

4.

Ausgleichsenergiebeschaffung über Virtuellen Handelspunkt (Börse):

a.

jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 4 GMMO-VO 2012 zum Ausgleich der Tagesunausgeglichenheiten einzelner Bilanzgruppen kauft oder verkauft, in kWh/h je Bilanzgruppe, getrennt nach Kauf und Verkauf;

b.

jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 für die untertätige Strukturierung kauft oder verkauft, in kWh/h und der jeweilige Preis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;

5.

Bilanzielle Ausgleichsenergie gemäß § 26 Abs. 6 Z 1 GMMO-VO 2012 je Bilanzgruppe, getrennt nach Überlieferung (positive Abweichung vom Fahrplan) und Unterlieferung (negative Abweichung vom Fahrplan) in kWh/h und Strukturierungsbeitrag in Euro/MWh.

§ 3 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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