Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b StVO§ 1 GbAVO ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Der Ausweis ist mit einem Foto des Ausweisinhabers zu versehen. Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des Paragraph 29 b, StVO ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem Foto des Ausweisinhabers zu versehen.
Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b StVO§ 1 GbAVO ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Der Ausweis ist mit einem Foto des Ausweisinhabers zu versehen. Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des Paragraph 29 b, StVO ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem Foto des Ausweisinhabers zu versehen.