§ 19 VOEG

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juli 2007 ereignet haben, weiterhin anzuwenden.

(3) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(5) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.
  2. (2)Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juli 2007 ereignet haben, weiterhin anzuwenden.Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juli 2007 ereignet haben, weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 2, § 4 Abs. 1 Z 5, § 4 Abs. 6, § 5, § 6, § 8a, § 13, § 14 und § 16a samt Überschriften in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023 – KraftVerÄG 2023, BGBl. I Nr. 129/20X3, treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Für die Anwendbarkeit gilt:Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8 a,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 16 a, samt Überschriften in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023 – KraftVerÄG 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 20X3,, treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Für die Anwendbarkeit gilt:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 Z 5 und § 6 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag nach dem 22. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor dem 23. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt, sind § 5 Abs. 1 und § 6 in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 6, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag nach dem 22. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor dem 23. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt, sind Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2§ 5 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Art. 10a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Art. 10a Abs. 13 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor den im vorigen Satz genannten Zeitpunkten beim Fachverband einlangt, sind § 4 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2 und § 13 zweiter Satz jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.Paragraph 5, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Artikel 10 a, Absatz 13, erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10 a, Absatz 13, vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor den im vorigen Satz genannten Zeitpunkten beim Fachverband einlangt, sind Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 13, zweiter Satz jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3§ 8a in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Art. 25a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Art. 10a Abs. 13 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023.Paragraph 8 a, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Artikel 25 a, Absatz 13, erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10 a, Absatz 13, vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023.
    4. 4.Ziffer 4§ 16a Abs. 2 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Entschädigungsstelle eines anderen EWRParagraph 16 a, Absatz 2, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Staates aufgrund eines Entschädigungsantrags Entschädigung geleistet hat, der nach den in Z 2 erster Satz oder Z 3 erster Satz genannten Zeitpunkten bei ihr eingelangt ist.Staates aufgrund eines Entschädigungsantrags Entschädigung geleistet hat, der nach den in Ziffer 2, erster Satz oder Ziffer 3, erster Satz genannten Zeitpunkten bei ihr eingelangt ist.
    5. 5.Ziffer 5Der Fachverband kann die in Art. 10a Abs. 13 erster Unterabsatz und Art. 25a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarungen schon vor dem 23. Dezember 2023 abschließen.Der Fachverband kann die in Artikel 10 a, Absatz 13, erster Unterabsatz und Artikel 25 a, Absatz 13, erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarungen schon vor dem 23. Dezember 2023 abschließen.

Stand vor dem 15.11.2023

In Kraft vom 21.02.2015 bis 15.11.2023
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juli 2007 ereignet haben, weiterhin anzuwenden.

(3) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(5) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.
  2. (2)Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juli 2007 ereignet haben, weiterhin anzuwenden.Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juli 2007 ereignet haben, weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 2, § 4 Abs. 1 Z 5, § 4 Abs. 6, § 5, § 6, § 8a, § 13, § 14 und § 16a samt Überschriften in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023 – KraftVerÄG 2023, BGBl. I Nr. 129/20X3, treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Für die Anwendbarkeit gilt:Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8 a,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 16 a, samt Überschriften in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023 – KraftVerÄG 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 20X3,, treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Für die Anwendbarkeit gilt:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 Z 5 und § 6 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag nach dem 22. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor dem 23. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt, sind § 5 Abs. 1 und § 6 in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 6, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag nach dem 22. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor dem 23. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt, sind Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2§ 5 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Art. 10a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Art. 10a Abs. 13 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor den im vorigen Satz genannten Zeitpunkten beim Fachverband einlangt, sind § 4 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2 und § 13 zweiter Satz jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.Paragraph 5, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Artikel 10 a, Absatz 13, erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10 a, Absatz 13, vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor den im vorigen Satz genannten Zeitpunkten beim Fachverband einlangt, sind Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 13, zweiter Satz jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3§ 8a in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Art. 25a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Art. 10a Abs. 13 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023.Paragraph 8 a, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Artikel 25 a, Absatz 13, erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10 a, Absatz 13, vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023.
    4. 4.Ziffer 4§ 16a Abs. 2 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Entschädigungsstelle eines anderen EWRParagraph 16 a, Absatz 2, in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Staates aufgrund eines Entschädigungsantrags Entschädigung geleistet hat, der nach den in Z 2 erster Satz oder Z 3 erster Satz genannten Zeitpunkten bei ihr eingelangt ist.Staates aufgrund eines Entschädigungsantrags Entschädigung geleistet hat, der nach den in Ziffer 2, erster Satz oder Ziffer 3, erster Satz genannten Zeitpunkten bei ihr eingelangt ist.
    5. 5.Ziffer 5Der Fachverband kann die in Art. 10a Abs. 13 erster Unterabsatz und Art. 25a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarungen schon vor dem 23. Dezember 2023 abschließen.Der Fachverband kann die in Artikel 10 a, Absatz 13, erster Unterabsatz und Artikel 25 a, Absatz 13, erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarungen schon vor dem 23. Dezember 2023 abschließen.

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