§ 2 VOEG Entschädigungspflichtiger und -berechtigte

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Leistungen nach diesem Bundesgesetz hat der Fachverband der VersicherungsunternehmungenVersicherungsunternehmen (im Folgenden Fachverband) zu erbringen.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 01.07.2007 bis 22.12.2023
§ 2.Paragraph 2,

Leistungen nach diesem Bundesgesetz hat der Fachverband der VersicherungsunternehmungenVersicherungsunternehmen (im Folgenden Fachverband) zu erbringen.

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