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(2) Der Vortrag oder das Seminar über geeignete Ladungssicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt acht Unterrichtsseinheiten zu bestehen, welche an einem Tag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat mindestens vier Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
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(3) Zur Durchführung der Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind berechtigt:
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(4) Der Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt vier Unterrichtseinheiten zu bestehen, welche an einem Halbtag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
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(5) Zur Durchführung der Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind berechtigt:
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Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.
(2) Der Vortrag oder das Seminar über geeignete Ladungssicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt acht Unterrichtsseinheiten zu bestehen, welche an einem Tag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat mindestens vier Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
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(3) Zur Durchführung der Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind berechtigt:
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(4) Der Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt vier Unterrichtseinheiten zu bestehen, welche an einem Halbtag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
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(5) Zur Durchführung der Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind berechtigt:
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Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.