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(1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie des Rates 912006/439126/EWGEG über den Führerschein, ABl. Nr. L 237403 vom 2430. August 199112. 2006 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/36/EU, ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 54 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anläßlichanlässlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. UmfaßtBeschränkt sich der Berechtigungsumfang andere alsdes ausländischen Führerscheines auf die in Österreich verwendeten Klassen oder UnterklassenLenkberechtigung für die Klasse B1, so ist er gemäß den Zahlencodesdie Lenkberechtigung mit Zahlencode 73 einzuschränken. Ist in einem ausländischen EWR-Führerschein der Zahlencode 72, 7374, 75, 76 oder 77 und 79 einzuschränken.
(2) Abs. 1 letzter Satz gilt auch für im EWR ausgestellte Führerscheine, die der Richtlinie des Rates 91/439/EWG entsprechen. Legt der Antragsteller einen derartigen Führerschein vor, in dem neben der Klasse C der Zahlencode 74 und/oder 76 eingetragen ist, so ist ihm ein Führerscheinanlässlich der UnterklasseUmschreibung dieses Führerscheines die Klasse A1, C1 und/, D1, C1E oder C1+E auszustellenD1E einzutragen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
(3) Befristungen, die aus abgabenrechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen im ausländischen Führerschein eingetragen sind, sind nicht in den österreichischen Führerschein einzutragen(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
(4) Wurde einer Person mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) in Österreich vor In-Kraft-Treten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfasst, so kann diese Person bei der Wohnsitzbehörde beantragen, dass ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen Führerscheines umfasst, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Die Fristberechnung gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz FSG ist zu beachten. Lenkberechtigungen der Klassen CC(C1), CE(C1E), D(D1) und DDE(D1E) sind jedoch auf fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr auf zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.
(1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie des Rates 912006/439126/EWGEG über den Führerschein, ABl. Nr. L 237403 vom 2430. August 199112. 2006 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/36/EU, ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 54 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anläßlichanlässlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. UmfaßtBeschränkt sich der Berechtigungsumfang andere alsdes ausländischen Führerscheines auf die in Österreich verwendeten Klassen oder UnterklassenLenkberechtigung für die Klasse B1, so ist er gemäß den Zahlencodesdie Lenkberechtigung mit Zahlencode 73 einzuschränken. Ist in einem ausländischen EWR-Führerschein der Zahlencode 72, 7374, 75, 76 oder 77 und 79 einzuschränken.
(2) Abs. 1 letzter Satz gilt auch für im EWR ausgestellte Führerscheine, die der Richtlinie des Rates 91/439/EWG entsprechen. Legt der Antragsteller einen derartigen Führerschein vor, in dem neben der Klasse C der Zahlencode 74 und/oder 76 eingetragen ist, so ist ihm ein Führerscheinanlässlich der UnterklasseUmschreibung dieses Führerscheines die Klasse A1, C1 und/, D1, C1E oder C1+E auszustellenD1E einzutragen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
(3) Befristungen, die aus abgabenrechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen im ausländischen Führerschein eingetragen sind, sind nicht in den österreichischen Führerschein einzutragen(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
(4) Wurde einer Person mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) in Österreich vor In-Kraft-Treten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfasst, so kann diese Person bei der Wohnsitzbehörde beantragen, dass ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen Führerscheines umfasst, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Die Fristberechnung gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz FSG ist zu beachten. Lenkberechtigungen der Klassen CC(C1), CE(C1E), D(D1) und DDE(D1E) sind jedoch auf fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr auf zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.