§ 4 FSG-DV

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) gemäß § 17a Abs. 2 FSG hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 12,4016 Euro an die Behörde zu leisten.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.07.2024
§ 4.Paragraph 4,

Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) gemäß § 17a Abs. 2 FSG hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 12,4016 Euro an die Behörde zu leisten.

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