§ 43 TVG 2012

Tierversuchsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung

1.

die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,

2.

eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,

3.

die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,

4.

die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,

5.

Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,

6.

Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,

7.

den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 Abs. 2 sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowie

8.

Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3 , § 31 Abs. 1 und 1a sowie § 37 zu übermittelnden Daten

festzulegen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Anm. 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche

1.

Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und

2.

welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten.)

(______________

Anm. 1: Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 76/2020 lautet: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“.)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.2020

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung

1.

die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,

2.

eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,

3.

die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,

4.

die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,

5.

Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,

6.

Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,

7.

den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 Abs. 2 sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowie

8.

Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3 , § 31 Abs. 1 und 1a sowie § 37 zu übermittelnden Daten

festzulegen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Anm. 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche

1.

Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und

2.

welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten.)

(______________

Anm. 1: Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 76/2020 lautet: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“.)

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