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(1) Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:
1. | für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über | |||||||||
2. | für sonstige Tierversuche über | |||||||||
a) | die Voraussetzungen der Z 1 oder | |||||||||
b) |
| |||||||||
verfügen. |
(2) Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(3) Projektleiterinnen und Projektleiter haben:
1. | Projekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und | |||||||||
2. | Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden. |
(1) Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:
1. | für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über | |||||||||
2. | für sonstige Tierversuche über | |||||||||
a) | die Voraussetzungen der Z 1 oder | |||||||||
b) |
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verfügen. |
(2) Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(3) Projektleiterinnen und Projektleiter haben:
1. | Projekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und | |||||||||
2. | Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden. |