§ 27 TVG 2012 Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern

Tierversuchsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:
    1. 1.Ziffer einsfür Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über ausreichendeartspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oderfür Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über ausreichendeartspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet oder
    2. 2.Ziffer 2für sonstige Tierversuche über
      1. a)Litera adie Voraussetzungen der Z 1 oderdie Voraussetzungen der Ziffer eins, oder
      2. b)Litera bausreichendeartspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkulturausreichendeartspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur
    verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Absatz eins, sowie der Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Projektleiterinnen und Projektleiter haben:
    1. 1.Ziffer einsProjekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und
    2. 2.Ziffer 2Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.07.2020
  1. (1)Absatz einsPersonen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:
    1. 1.Ziffer einsfür Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über ausreichendeartspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oderfür Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über ausreichendeartspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet oder
    2. 2.Ziffer 2für sonstige Tierversuche über
      1. a)Litera adie Voraussetzungen der Z 1 oderdie Voraussetzungen der Ziffer eins, oder
      2. b)Litera bausreichendeartspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkulturausreichendeartspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur
    verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Absatz eins, sowie der Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Projektleiterinnen und Projektleiter haben:
    1. 1.Ziffer einsProjekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und
    2. 2.Ziffer 2Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden.

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