§ 37 EnLG 2012

Energielenkungsgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Die Mitglieder des Beirates dürfen sämtliche Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie alle Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesministervon der Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 26.02.2013 bis 27.07.2021

Die Mitglieder des Beirates dürfen sämtliche Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie alle Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesministervon der Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

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