§ 13 EnLG 2012 (weggefallen)

Energielenkungsgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. I Nr. 111/2010, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim sachlich zuständigen Gericht tritt der nach Abs. 1 erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim sachlich zuständigen Gericht tritt der nach Absatz eins, erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 Z 1 unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. § 34 des EisbEG ist sinngemäß anzuwenden.Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. Paragraph 34, des EisbEG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 13 EnLG 2012 seit 08.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 08.06.2022

In Kraft vom 28.07.2021 bis 08.06.2022
  1. (1)Absatz einsFür Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. I Nr. 111/2010, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim sachlich zuständigen Gericht tritt der nach Abs. 1 erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim sachlich zuständigen Gericht tritt der nach Absatz eins, erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 Z 1 unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. § 34 des EisbEG ist sinngemäß anzuwenden.Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. Paragraph 34, des EisbEG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 13 EnLG 2012 seit 08.06.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten