§ 9 EnLG 2012 Vorschriften zur Produktion und zur Verwendung

Energielenkungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 können insbesondere vorsehen, dass Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang, nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Verordnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, können insbesondere vorsehen, dass Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang, nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung gemäß § 4 Abs. 2 ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.
  3. (3)Absatz 3In solchen Verordnungen können auch Anweisungen an Besitzer von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für Energieträger vorgesehen werden.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 26.02.2013 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsVerordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 können insbesondere vorsehen, dass Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang, nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Verordnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, können insbesondere vorsehen, dass Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang, nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung gemäß § 4 Abs. 2 ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.
  3. (3)Absatz 3In solchen Verordnungen können auch Anweisungen an Besitzer von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für Energieträger vorgesehen werden.

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