§ 3 EnLG 2012 Allgemeine Bestimmungen

Energielenkungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  3. (32)Absatz 32Es gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, und des Erdölbevorratungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 78/2012, in der jeweils geltenden Fassung.Es gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, und des Erdölbevorratungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 26.02.2013 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsSchriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  3. (32)Absatz 32Es gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, und des Erdölbevorratungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 78/2012, in der jeweils geltenden Fassung.Es gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, und des Erdölbevorratungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung.

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