§ 8a KflG

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 4a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(3) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Burgenland: B

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Kärnten: K

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Niederösterreich: N

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Oberösterreich: O

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Salzburg: S

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Steiermark: ST

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Tirol: T

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Vorarlberg: V

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Wien: W

-

für den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie: M.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang römisch II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 4a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.
  3. (3)Absatz 3Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:Als Bezeichnung der Behörde (Absatz 2,) sind folgende Buchstaben zu verwenden:
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Burgenland: B
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Kärnten: K
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Niederösterreich: N
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Oberösterreich: O
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Salzburg: S
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Steiermark: ST
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Tirol: T
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Vorarlberg: V
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Wien: W
    • -Strichaufzählungfür den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie: M.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.2023
(1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 4a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(3) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Burgenland: B

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Kärnten: K

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Niederösterreich: N

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Oberösterreich: O

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Salzburg: S

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Steiermark: ST

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Tirol: T

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Vorarlberg: V

-

für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Wien: W

-

für den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie: M.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang römisch II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 4a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.
  3. (3)Absatz 3Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:Als Bezeichnung der Behörde (Absatz 2,) sind folgende Buchstaben zu verwenden:
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Burgenland: B
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Kärnten: K
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Niederösterreich: N
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Oberösterreich: O
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Salzburg: S
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Steiermark: ST
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Tirol: T
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Vorarlberg: V
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Wien: W
    • -Strichaufzählungfür den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie: M.

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