§ 139 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) HabenDritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern einen gemeinsamen Familiennamenselbst, so erhält das Kind diesenunmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.

(2) HabenEine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamenin einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, so erhälthat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das KindKindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der EheschließungElternteil auch in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.

(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den FamiliennamenObsorgeangelegenheiten des Vaterstäglichen Lebens.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.01.2013

(1) HabenDritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern einen gemeinsamen Familiennamenselbst, so erhält das Kind diesenunmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.

(2) HabenEine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamenin einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, so erhälthat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das KindKindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der EheschließungElternteil auch in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.

(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den FamiliennamenObsorgeangelegenheiten des Vaterstäglichen Lebens.