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§ 235. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 411) Der Vater ist verpflichtet, BGBl. Nr. 403/1977der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten acht Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.
(2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.
§ 235. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 411) Der Vater ist verpflichtet, BGBl. Nr. 403/1977der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten acht Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.
(2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.