§ 220 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine andere Anlegung des Vermögens eines minderjährigen Kindesvon Mündelgeld ist zulässig, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Dem Eintreten eines größeren Schadens durch Verwirklichung von RiskenRisiken ist tunlichst durch deren Streuung entgegenzuwirken.

(2) Bei Wertpapieren und Forderungen, die in den §§ 216 bis 218 nicht genannt sind, muss dafür vorgesorgt sein, dass sie laufend sachkundig auf ihre Sicherheit und Wirtschaftlichkeit hin verwaltet werden und ein Verkauf, falls er durch die Marktentwicklung geboten sein sollte, unverzüglich vorgenommen wird; die Haftung des Verwalters dem minderjährigen Kind gegenüber muss gesichert sein. Bei Einlagen, die eine regelmäßige Einzahlung voraussetzen, muss sichergestellt sein, dass diese aus dem Vermögen des minderjährigen Kindes geleistet werden können.

(3) Bei Liegenschaften, die im § 219 nicht genannt sind, muss ihr Erwerb dem minderjährigen Kind mit Beziehung auf die gegenwärtige oder künftige Berufsausübung oder sonst zum klarenoffenbaren Vorteil gereichen; der Kaufpreis darf den Verkehrswert nicht übersteigen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.06.2018

(1) Eine andere Anlegung des Vermögens eines minderjährigen Kindesvon Mündelgeld ist zulässig, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Dem Eintreten eines größeren Schadens durch Verwirklichung von RiskenRisiken ist tunlichst durch deren Streuung entgegenzuwirken.

(2) Bei Wertpapieren und Forderungen, die in den §§ 216 bis 218 nicht genannt sind, muss dafür vorgesorgt sein, dass sie laufend sachkundig auf ihre Sicherheit und Wirtschaftlichkeit hin verwaltet werden und ein Verkauf, falls er durch die Marktentwicklung geboten sein sollte, unverzüglich vorgenommen wird; die Haftung des Verwalters dem minderjährigen Kind gegenüber muss gesichert sein. Bei Einlagen, die eine regelmäßige Einzahlung voraussetzen, muss sichergestellt sein, dass diese aus dem Vermögen des minderjährigen Kindes geleistet werden können.

(3) Bei Liegenschaften, die im § 219 nicht genannt sind, muss ihr Erwerb dem minderjährigen Kind mit Beziehung auf die gegenwärtige oder künftige Berufsausübung oder sonst zum klarenoffenbaren Vorteil gereichen; der Kaufpreis darf den Verkehrswert nicht übersteigen.