§ 208 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.

(2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls in Abstammungsangelegenheiten ist der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.

(3) Für andere Angelegenheiten ist der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger Vertreter des Kindes, wenn er sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.

(4) Durch die Vertretungsbefugnis des JugendwohlfahrtsträgersKinder- und Jugendhilfeträgers wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt § 169 sinngemäß. Der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Vertretungsbefugnis des JugendwohlfahrtsträgersKinder- und Jugendhilfeträgers endet, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger seine Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht den JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger auf dessen Antrag als Vertreter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.02.2013 bis 25.04.2017

(1) Der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.

(2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls in Abstammungsangelegenheiten ist der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.

(3) Für andere Angelegenheiten ist der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger Vertreter des Kindes, wenn er sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.

(4) Durch die Vertretungsbefugnis des JugendwohlfahrtsträgersKinder- und Jugendhilfeträgers wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt § 169 sinngemäß. Der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Vertretungsbefugnis des JugendwohlfahrtsträgersKinder- und Jugendhilfeträgers endet, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger seine Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht den JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger auf dessen Antrag als Vertreter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.