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§ 190. Das Gericht muß, sobald es zur Kenntniß gelanget ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.
§ 190. Das Gericht muß, sobald es zur Kenntniß gelanget ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.