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Legende:
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Ein verheiratetes minderjähriges Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und zur selbständigen und gehörigen Besorgungsteht hinsichtlich seiner Angelegenheiten reif erscheintpersönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.
Ein verheiratetes minderjähriges Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und zur selbständigen und gehörigen Besorgungsteht hinsichtlich seiner Angelegenheiten reif erscheintpersönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.