§ 171 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

§ 171. (Anm.: AufgehobenSoweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch ArtVertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. I Z 12, BGBl. Nr. 403/1977Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.)

Stand vor dem 01.01.1978

In Kraft vom 01.01.1978 bis 01.01.1978

§ 171. (Anm.: AufgehobenSoweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch ArtVertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. I Z 12, BGBl. Nr. 403/1977Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.)