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§ 159. (1) Die Bestreitung Bei Ausübung der Ehelichkeit erfolgt bei LebzeitenRechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindes durch Erhebung der Klage. Wird sie zurückgenommenKindeswohls alles zu unterlassen, so istwas das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehenWahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.
§ 159. (1) Die Bestreitung Bei Ausübung der Ehelichkeit erfolgt bei LebzeitenRechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindes durch Erhebung der Klage. Wird sie zurückgenommenKindeswohls alles zu unterlassen, so istwas das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehenWahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.