§ 159 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

§ 159. (1) Die Bestreitung Bei Ausübung der Ehelichkeit erfolgt bei LebzeitenRechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindes durch Erhebung der Klage. Wird sie zurückgenommenKindeswohls alles zu unterlassen, so istwas das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehenWahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.

(2) Nach dem Tode des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über den Antrag entscheidet das Pflegschaftsgericht.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2004

§ 159. (1) Die Bestreitung Bei Ausübung der Ehelichkeit erfolgt bei LebzeitenRechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindes durch Erhebung der Klage. Wird sie zurückgenommenKindeswohls alles zu unterlassen, so istwas das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehenWahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.

(2) Nach dem Tode des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über den Antrag entscheidet das Pflegschaftsgericht.