§ 80 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Sterbekassenfonds ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.
  2. (2)Absatz 2Die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet am 31. Dezember 2013.
  3. (3)Absatz 3Bei Auflösung des Sterbekassenfonds ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.
§ 80 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDer Sterbekassenfonds ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.
  2. (2)Absatz 2Die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet am 31. Dezember 2013.
  3. (3)Absatz 3Bei Auflösung des Sterbekassenfonds ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.
§ 80 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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