§ 42f PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen TätigkeitsdauerTätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013Errichtung eines Schulclusters an den jeweiligen Schulen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahrin ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich mit der Maßgabe aufrecht, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die den entsprechenden Dienststellenausschüssen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommenjeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter des Schulclusters ist.

(2) FürDie Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse der Schulen eines Schulclusters bilden ein Kollegium, wobei jene oder jener Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers wahrzunehmen hat, deren oder dessen Dienststellenausschuss die größte Anzahl an Mandaten aufweist. Bei gleicher Mandatsanzahl hat die oder der an Lebensjahren älteste Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers auszuüben.

(3) Der Sprecherin oder dem Sprecher obliegt die Vertretung der von den Resteinzelnen Dienststellenausschüssen gefassten Beschlüsse gegenüber der gesetzlichen TätigkeitsdauerLeiterin oder dem Leiter des Schulclusters. Die der Personalvertretungsorgane nimmtDienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter nach diesem Bundesgesetz obliegende Verpflichtung zur Befassung des Dienststellenausschusses hat die Leiterin oder der im BereichLeiter des Bundesasylamts am 31Schulclusters gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher des Kollegiums auszuüben. Dezember 2013 eingerichtete FachausschussDiese oder dieser hat den betroffenen Dienststellenausschuss unverzüglich mit der an sie oder ihn herangetragenen Angelegenheit zu befassen. Das Kollegium hat sich um eine koordinierte Vorgehensweise der einzelnen Dienststellenausschüsse zu bemühen, wobei das Kollegium an die Aufgaben weiter wahr, die dem Fachausschuss beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommenBeschlüsse der einzelnen Dienststellenausschüsse gebunden ist.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2019

(1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen TätigkeitsdauerTätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013Errichtung eines Schulclusters an den jeweiligen Schulen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahrin ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich mit der Maßgabe aufrecht, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die den entsprechenden Dienststellenausschüssen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommenjeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter des Schulclusters ist.

(2) FürDie Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse der Schulen eines Schulclusters bilden ein Kollegium, wobei jene oder jener Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers wahrzunehmen hat, deren oder dessen Dienststellenausschuss die größte Anzahl an Mandaten aufweist. Bei gleicher Mandatsanzahl hat die oder der an Lebensjahren älteste Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers auszuüben.

(3) Der Sprecherin oder dem Sprecher obliegt die Vertretung der von den Resteinzelnen Dienststellenausschüssen gefassten Beschlüsse gegenüber der gesetzlichen TätigkeitsdauerLeiterin oder dem Leiter des Schulclusters. Die der Personalvertretungsorgane nimmtDienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter nach diesem Bundesgesetz obliegende Verpflichtung zur Befassung des Dienststellenausschusses hat die Leiterin oder der im BereichLeiter des Bundesasylamts am 31Schulclusters gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher des Kollegiums auszuüben. Dezember 2013 eingerichtete FachausschussDiese oder dieser hat den betroffenen Dienststellenausschuss unverzüglich mit der an sie oder ihn herangetragenen Angelegenheit zu befassen. Das Kollegium hat sich um eine koordinierte Vorgehensweise der einzelnen Dienststellenausschüsse zu bemühen, wobei das Kollegium an die Aufgaben weiter wahr, die dem Fachausschuss beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommenBeschlüsse der einzelnen Dienststellenausschüsse gebunden ist.

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