§ 94a BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß §§ 91 bis 92, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß § 92 zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß Paragraphen 91 bis 92, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß Paragraph 92, zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß §§ 91 bis 92 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Abs. 1 nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Absatz eins,, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß Paragraphen 91 bis 92 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Absatz eins, nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.
§ 94a BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsVerstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß §§ 91 bis 92, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß § 92 zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß Paragraphen 91 bis 92, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß Paragraph 92, zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß §§ 91 bis 92 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Abs. 1 nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Absatz eins,, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß Paragraphen 91 bis 92 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Absatz eins, nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.
§ 94a BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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